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Förderung nach § 82 SGB III

Was die Agentur für Arbeit übernehmen kann

Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten kann die Agentur für Arbeit bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für die Freistellungszeit übernehmen (§ 82 SGB III, Ermessensentscheidung im Einzelfall).

Die Fördersätze im Überblick

BetriebsgrößeLehrgangskostenZuschuss zum Arbeitsentgeltmit Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag
unter 50 Beschäftigtebis zu 100 %bis zu 75 %100 % / 80 %
50 bis 499 Beschäftigtebis zu 50 % (100 % ab 45 Jahren oder bei Schwerbehinderung)bis zu 50 %55 % / 55 %
ab 500 Beschäftigtebis zu 25 %bis zu 25 %30 % / 30 %

Quelle: § 82 SGB III und Übersicht der Bundesagentur für Arbeit „Beschäftigtenqualifizierung“, Stand 27.09.2026. Teilzeitkräfte zählen bei der Betriebsgröße mit 0,25 / 0,5 / 0,75 (bis 10 / 20 / 30 Wochenstunden), die Größe wird auf Unternehmens- bzw. Konzernebene bestimmt.

Wichtig: Die Förderung nach § 82 SGB III ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die zuständige Agentur im Einzelfall nach Antrag – vor Beginn der Weiterbildung. Alle Angaben auf dieser Seite sind eine Orientierung, keine Zusage.

Förderrechner

Rechnen Sie mit Ihren Zahlen. Der Rechner zeigt jeden Zwischenschritt und Ihren eigenen Anteil – der Zuschuss zum Arbeitsentgelt gilt nur für die Stunden, in denen Ihre Mitarbeitenden freigestellt sind, nicht für das volle Gehalt.

Rechenweg: Zuschuss zu den Lehrgangskosten = Kosten × Satz nach Betriebsgröße. Zuschuss zum Arbeitsentgelt = Freistellungsstunden (144 Zeitstunden = 192 UE) × Stundenbrutto (Monatsbrutto ÷ (Wochenstunden × 4,33)) × 1,20 (pauschaler Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) × Satz nach Betriebsgröße. Sätze: unter 50 Beschäftigte 100 % / 75 %, 50–499 Beschäftigte 50 % / 50 %, ab 500 Beschäftigte 25 % / 25 %; mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag jeweils +5 Punkte (§ 82 SGB III, Stand 27.09.2026). Der genannte Kostensatz ist eine interne Rechenannahme bis zur Zulassung. Die tatsächliche Höhe legt die Agentur für Arbeit fest.

Voraussetzungen

  • Die Weiterbildung vermittelt Fertigkeiten über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinaus und umfasst mehr als 120 Stunden (bei uns: 192 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten live).
  • Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen (bei uns: in Vorbereitung, siehe Dozenten & Träger).
  • Der Berufsabschluss der Teilnehmenden liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück; die letzte Förderung nach § 82 ebenfalls.
  • Die Teilnehmenden sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt und werden für den Unterricht freigestellt. Inhaber ohne Sozialversicherungspflicht sind nicht förderfähig.
  • Der Antrag wird vor Beginn beim Arbeitgeber-Service der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt.
  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtschulung; die Maßnahme darf nicht rein betriebsintern sein.

Der Weg zum Bescheid

  1. Erstgespräch mit uns: Betriebsgröße, Teilnehmende, Freistellungsplan, Zeitmodell.
  2. Unterlagen von uns: Maßnahmebeschreibung, Stundenplan, Kostenaufstellung, Trägerbescheinigung.
  3. Beratungstermin beim Arbeitgeber-Service (Telefon 0800 4 5555 20); ab mehreren Personen als Sammelantrag.
  4. Antrag über die eServices der Bundesagentur: Erhebungsbogen je Person, Bescheinigung des Betriebs, Antrag auf Arbeitsentgeltzuschuss, Gehaltsnachweise, Erklärung der Beschäftigten.
  5. Bescheid – erst danach beginnt der Kurs. Lehrgangskosten zahlt die Agentur an den Träger, den Arbeitsentgeltzuschuss nachträglich an den Betrieb gegen Freistellungsnachweis.

Bearbeitungszeiten sind Erfahrungswerte, kein Anspruch. Häufige Ablehnungsgründe: Antrag nach Kursstart, fehlende Zulassung, zu allgemeine Begründung, Lernzeiten außerhalb der Arbeitszeit.

Prüfen Sie es für Ihren Betrieb