Arbeitsentgeltzuschuss: Warum „75 % Lohnkostenzuschuss“ nicht das volle Gehalt meint
Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt gilt nur für die Stunden, in denen Ihre Mitarbeitenden für den Unterricht freigestellt sind. Ein Rechenbeispiel.
Anbieter werben gern mit „bis zu 75 % Lohnkostenzuschuss“. Richtig ist: Die Agentur für Arbeit bezuschusst das Arbeitsentgelt für die weiterbildungsbedingte Ausfallzeit – also die Stunden, in denen die Person im Unterricht sitzt statt zu arbeiten – einschließlich eines pauschalen Arbeitgeberanteils zur Sozialversierung. Nicht das Monatsgehalt.
Rechenbeispiel
Monatsbrutto 3.500 €, 40 Wochenstunden → Stundenbrutto rund 20,20 €. Unser Kurs hat 144 Live-Stunden. Arbeitsentgelt für die Freistellungszeit: 144 × 20,20 € × 1,20 ≈ 3.490 €. Bei einem Satz von 75 % (Betrieb unter 50 Beschäftigte) beträgt der mögliche Zuschuss rund 2.620 € je Person – nicht 75 % von sechs Monatsgehältern.
Was seit 2026 zusätzlich gilt
Die Bundesagentur verlangt Angaben zu Lage und Verteilung der Unterrichtszeiten und zu asynchronen Anteilen. Lernzeiten außerhalb der Arbeitszeit begründen keinen Zuschuss. Wer Ihnen 720 Unterrichtseinheiten mit fünf Live-Stunden pro Woche verspricht, sollte erklären, wie der Rest zählt.
Was nicht bezuschusst wird
Die Ausfallzeit im Betrieb selbst (die Arbeit, die in den 144 Stunden nicht gemacht wird) und die Übungszeit außerhalb des Unterrichts. Unser Förderrechner weist beides aus.
Quellen: § 82 Abs. 3 SGB III; Fachliche Weisungen zu § 82, Ziffer 5; Umsetzungshinweis 1/2026 der Bundesagentur. Stand 27.09.2026.