Qualifizierungschancengesetz: Was § 82 SGB III für kleine Betriebe bedeutet
Seit 2019 fördert die Bundesagentur für Arbeit die Weiterbildung Beschäftigter – nicht nur Arbeitsloser. Das Wichtigste für Betriebe unter 50 Beschäftigten.
Das Qualifizierungschancengesetz hat 2019 die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte geöffnet, das Aus- und Weiterbildungsgesetz hat sie zum 1. April 2024 vereinfacht. Rechtsgrundlage ist § 82 SGB III.
Was gefördert wird
Weiterbildungen, die Fertigkeiten über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinaus vermitteln, mehr als 120 Stunden umfassen und von einem nach AZAV zugelassenen Träger mit zugelassener Maßnahme durchgeführt werden. Gefördert werden zwei Dinge getrennt: die Lehrgangskosten und ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit, in der Beschäftigte für den Unterricht freigestellt sind.
Die Staffel nach Betriebsgröße
Unter 50 Beschäftigte: bis zu 100 % der Lehrgangskosten, bis zu 75 % des Arbeitsentgelts. 50 bis 499: bis zu 50 % / 50 %. Ab 500: bis zu 25 % / 25 %. Mit einer qualifizierenden Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kommen je fünf Punkte dazu. Teilzeitkräfte zählen anteilig; die Größe wird auf Unternehmens- bzw. Konzernebene bestimmt.
Die beiden Zweijahresregeln
Der Berufsabschluss der Teilnehmenden soll in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und zwischen zwei Förderungen nach § 82 sollen ebenfalls zwei Jahre liegen. „In der Regel“ heißt: Ausnahmen sind möglich, aber nicht der Normalfall.
Ermessen
Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Höhe sie fördert. Deshalb steht auf dieser Website überall „bis zu“ – und deshalb ist der Antrag vor Kursbeginn Pflicht.
Quellen: § 82 SGB III; Bundesagentur für Arbeit, „Beschäftigtenqualifizierung im Überblick“ (2025); Fachliche Weisungen FbW (Stand 01.01.2026). Stand dieser Seite: 27.09.2026.