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Wissen

KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung – und was eine Weiterbildung damit zu tun hat

Seit Februar 2025 müssen Betriebe, die KI-Systeme einsetzen, für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals sorgen. Was das heißt, und was es nicht heißt.

Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. Februar 2025, „nach besten Kräften“ für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal zu sorgen. Das gilt auch für einen Handwerksbetrieb, der Angebote mit einem Sprachmodell schreibt.

Was die Pflicht verlangt

Kein bestimmtes Zertifikat, keine bestimmte Stundenzahl. Verlangt ist, dass die Menschen, die KI einsetzen, verstehen, was das System tut, wo seine Grenzen liegen und welche Risiken bestehen – angemessen zu ihrer Rolle und zum Einsatz.

Was eine Weiterbildung leistet – und was nicht

Unser Kurs vermittelt diese Kompetenz und dokumentiert sie: Anwesenheit, Inhalte, Zertifikat. Er ist aber keine Garantie, dass Ihr Betrieb damit alle Pflichten der KI-Verordnung oder der DSGVO erfüllt. Das hängt von Ihren Systemen, Ihren Daten und Ihren Betriebsregeln ab. Eine bloße Pflichtunterweisung wäre umgekehrt keine förderfähige Weiterbildung nach § 82 SGB III.

Was Sie jetzt tun können

  • Festhalten, welche KI-Werkzeuge im Betrieb genutzt werden und wofür.
  • Eine kurze Betriebsregel: erlaubte Werkzeuge, verbotene Daten, Prüfpflicht vor Versand.
  • Kompetenz aufbauen und dokumentieren – im Kurs, im Workshop oder intern.

Quelle: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4. Keine Rechtsberatung. Stand 27.09.2026.